Verbraucherzentrale geht gegen Allianz Lebensversicherungs-AG in Berufung

Stand:
LG Stuttgart, Urteil vom 10.7.2023, 53 O 214/22, nicht rechtskräftig

Das Landgericht Stuttgart ist der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht gefolgt. Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die der Versicherung die Möglichkeit einräumt, den Rentenfaktor einseitig herabzusetzen, ist nicht unzulässig.
Off

Die Verbraucherzentrale hatte eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf welche sich die Allianz Lebensversicherungs-AG gegenüber Versicherten berufen hat, als benachteiligend angegriffen. Diese Klausel gibt der Versicherung die Möglichkeit, den Rentenfaktor, der zur Berechnung der Rente dient, einseitig herabzusetzen. Die Verbraucherzentrale vertrat erfolglos die Auffassung, dass durch diese Klausel die Versicherungsnehmer, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, benachteiligt werden. Besonders ärgerlich: Sollten sich die Berechnungsgrundlagen zugunsten der Verbraucher:innen wieder verbessern, ist der Versicherer nicht verpflichtet, den Rentenfaktor entsprechend wieder anzupassen und nach oben zu korrigieren.

Die Verbraucherzentrale hat den Versicherer außergerichtlich erfolglos aufgefordert, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale benachteiligende Klausel nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr auf diese zu berufen. Im anschließenden Gerichtsverfahren hat das Landgericht Stuttgart zugunsten des Versicherers entschieden. Die beanstandete Klausel hält nach der Entscheidung des Gerichtes einer Inhaltskontrolle stand und sei wirksam. Auch bei einer Prämienerhöhung, das als einseitiges Recht des Versicherers gesetzlich festgelegt ist, kann der Versicherte nur verlangen, dass anstelle der Prämienerhöhung die Versicherungsleistung herabgesetzt wird. Auch hier sei dem Versicherten ein Recht auf Rückanpassung oder gar auf Reduktion der Prämien nicht zugebilligt. Entsprechend sei aber eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die eine Rückanpassung nicht vorsieht, nicht als missbräuchlich anzusehen.

Gegen das Urteil des LG Stuttgart hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem OLG Stuttgart Berufung eingelegt (Az. 2 U 143/23).

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Stuttgart vom 10.7.2023 (Az. 53 O 214/22), nicht rechtskräftig

Ratgeber-Tipps

Einfach machen - Geldanlage
Wer früh mit der passenden Finanzstrategie startet, kann diese Ziele auch mit wenig Geld erreichen.
Patchworkfamilie
Der Ratgeber Patchworkfamilie klärt Betroffene über ihre Rechte auf und gibt Tipps, wann sie Geld vom Staat erhalten…
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Und im Erfolgsfall von der Klage profitieren.
Foto von einer Hand, die eine Fernbedienung hält und auf einen Fernsehbildschirm richtet, auf dem ein Fußballspiel läuft

ARD und ZDF nur noch in HDTV empfangbar - Das können Sie jetzt tun

Ab 2025 wird die Ausstrahlung der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender in Standardqualität eingestellt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und informieren, was Sie tun müssen, damit Ihr Fernsehbildschirm 2025 nicht schwarz wird.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Unrechtmäßige Gebühren auf service-rundfunkbeitrag.de: Sammelklage eröffnet

Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.